Das Verwaltungsgericht hat den Rekurrenten in seinem rechtskräftigen Urteil vom 31. Mai 2022 bereits für das Steuerjahr 2016 mit Bussen bei den kantonalen Steuern beziehungsweise der direkten Bundessteuer aufgrund der erstmalig nachgewiesenen Verfahrenspflichtverletzung (verspätetes Einreichen der Steuererklärung) in der Höhe von je CHF 200.-- belegt (vgl. Dispositiv des VGE 100 2021 139/140 vom 31.5.2022). Damit sind die vorliegend zu beurteilenden Fälle für die Steuerjahre 2017 bis 2020 Wiederholungsfälle und demzufolge die Bussen in der (Mindest-)Höhe von CHF 200.-- für die Steuerjahre 2017, 2019 und 2020 sowie im Betrag von