Bei einer wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Busse grundsätzlich verdoppelt. Bei einer erstmaligen Ermessensveranlagung wird die Busse ebenfalls verdoppelt, bei einer wiederholten Ermessensveranlagung vervierfacht (vgl. VGE 100 2021 139/140 vom 31.5.2022, E. 3.1; Hannes Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 32 zu Art. 216). Eine analoge -7- Anwendung dieser Grundsätze auf die Busse bei der direkten Bundessteuer scheint sachgerecht.