Zusätzlich sind auch die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (etwa Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Beruf und Alter) des Täters zu berücksichtigen. Die Busse für die kantonalen Steuern wird nach der Praxis der Steuerverwaltung in der Regel in der Höhe von rund zwei Promille des taxierten steuerbaren Einkommens oder des ermessensweise aufgerechneten Betrags, mindestens jedoch auf CHF 200.-- festgesetzt. Bei einer wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Busse grundsätzlich verdoppelt.