5.4 Die Busse für die Verletzung von Verfahrenspflichten beträgt bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.-- (Art. 216 Abs. 2 StG; Art. 174 Abs. 2 DBG). Die Bemessung der Busse innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens hat im Einzelfall nach den allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu erfolgen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters. Zusätzlich sind auch die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (etwa Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Beruf und Alter) des Täters zu berücksichtigen.