Die genaue Zuteilung wird von der Steuerverwaltung darüber hinaus in ihren jeweiligen Vernehmlassungen detailliert erklärt (Vernehmlassung vom 13.12.2022, S. 2 betreffend Steuerjahr 2017-2020 in den Akten 2017-2020). Weiter hat der Rekurrent dieselbe Argumentation bereits im Verfahren betreffend die ihm auferlegten Bussen für das Steuerjahr 2016 vorgebracht, mit welcher er vor Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist (vgl. VGE 100.2021 139/140 vom 31.5.2022).