-5- VGE 100 2021 139/140, E. 2.7). Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Da der Rekurrent in seinen Rekurs- und Beschwerdeschreiben betreffend die Steuerjahre 2017 bis 2020 fast wörtlich dieselbe Argumentation wie für das Steuerjahr 2016 vorbringt, kann auf die theoretischen Ausführungen betreffend die Zustellung per A-Post Plus sowie die Verletzung von Verfahrenspflichten auf die Entscheide der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (RKE 100 20 382, 200 20 317 vom 18.4.2021, E. 3 ff.; VGE 100 2021 139/140 vom 31.5.2022, E. 2.3 ff.).