Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich das Vorgehen des Rekurrenten augenscheinlich jedes Jahr wiederholt. So wurde der Rekurrent, wie bereits im Steuerjahr 2016, auch in den Jahren 2017 bis 2020 aufgrund der Nichteinreichung der Steuererklärung von der Steuerverwaltung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Nach Eröffnung der Veranlagung reichte er dann jeweils die Steuererklärung ein und brachte vor, die von der Steuerverwaltung per A-Post Plus versandte Mahnung nie erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht hat genau diese Frage in seinem Entscheid vom 31. Mai 2022 beurteilt.