Diese wurden von der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 8. April 2021 (RKE 100 20 382/200 20 317) abgewiesen und in der Folge vom Rekurrenten an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Aus diesem Grund wurden die vorliegenden, vereinigten Verfahren bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht sistiert. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 (VGE 100 2021 139/140) abgewiesen.