4. Vorab ist zu bemerken, dass der Rekurrent bereits betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2016 von der Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt worden ist. Ebenso wurden ihm damals Bussen in der Höhe von je CHF 400.-- für die kantonalen Steuern bzw. die direkte Bundessteuer auferlegt, wogegen der Rekurrent Rekurs und Beschwerde erhoben hat. Diese wurden von der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 8. April 2021 (RKE 100 20 382/200 20 317) abgewiesen und in der Folge vom Rekurrenten an das Verwaltungsgericht weitergezogen.