17 VRPG). Vorliegend sind die Einspracheverfügungen betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2017 bis 2020 Gegenstand des Verfahrens, wobei sich dieselben Rechtsfragen stellen. Damit rechtfertigt es sich, die Verfahren der Steuerjahre 2017 bis 2020 zu vereinigen (betrifft die Verfahrensnummern 100 20 416 / 200 20 350 für das Steuerjahr 2017, 100 20 417 / 200 20 351 für das Steuerjahr 2018, 100 21 351 / 200 21 241 für das Steuerjahr 2019 sowie 100 22 177 / 200 22 137 für das Steuerjahr 2020). Die Entscheide werden somit aus Gründen der Prozessökonomie in ein und derselben Urteilsschrift getroffen.