Die entsprechenden Zustellungsnachweise sind ihm anlässlich der Einvernahme vorgelegt worden. Darüber hinaus ist dem Rekurrenten mehrfach – wie bereits vorgängig auf dem Schriftweg (Schreiben der Steuerrekurskommission vom 20.10.2022 und 19.12.2022) – anerboten worden, nach vorgängiger Anmeldung die Akten in den Büros der Steuerrekurskommission einzusehen. K. Im Rahmen der Einvernahme ist dem Rekurrenten die Möglichkeit geboten worden, innert zehn Tagen seit Durchführung der Einvernahme schriftlich allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Der Rekurrent hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. L. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.