H. In der Folge hat der Rekurrent mit Schreiben vom 9. Januar 2023 eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme beantragt. Nach Ablauf der gewährten überlangen einmaligen und nicht weiter erstreckbaren Fristverlängerung bis am 15. Februar 2023 hat der Rekurrent wiederum keine Stellungnahme eingereicht, sondern ein Arztzeugnis verbunden mit der Bitte um nochmalige Fristverlängerung. Es handelt sich bei dem Arztzeugnis um eine allgemeine Bestätigung, der Rekurrent benötige für die Eingabe bei der Steuerrekurskommission weitere drei Wochen.