Ferner macht der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Steuerverwaltung die Erhebung der Kosten in der Höhe von CHF 150.-- nicht begründet habe. Schliesslich rügt er, dass die Gebühren für -2- die Jahre 2017 und 2018 "doppelt" erhoben worden seien, obschon er die Einsprache in einer einzigen Rechtsschrift eingereicht habe.