B. Die vom Rekurrenten unbestrittenermassen verspätet eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 nahm die Steuerverwaltung als Einsprache entgegen. Sie erliess daraufhin die entsprechenden Einspracheentscheide und auferlegte dem Rekurrenten die nachfolgend in einer Tabelle aufgeführten Gebühren, Kosten und Bussen (nachfolgend: Tabelle).