7. Aus den genannten Gründen ist vorliegend eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, was zur Abweisung des Rekurses führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der besonderen Verhältnisse wird jedoch im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 200 Abs. 3 StG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abgeschrieben werden. 8. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG).