Mit dem im Betreibungsrecht angewendeten Grundbetrag von CHF 14'400.-- (siehe das zitierte Kreisschreiben Nr. B1, E. 6.6) würde sich das Existenzminimum der Rekurrentin lediglich auf CHF 25'568.-- jährlich belaufen. Selbst wenn man also vom gegenwärtigen Einkommen der Rekurrentin die veranlagte Steuer von CHF 440.-- abzieht, würde das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten und erst recht nicht das noch tiefer liegende sozialhilferechtliche Existenzminimum (E. 6.6. am Schluss).