Daher ergeben die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen zusammen ein Einkommen in der Höhe von CHF 30'918.-- (monatlich CHF 2'577.--). Der Steuerrekurskommission ist bewusst, dass dies ein sehr bescheidenes Einkommen darstellt. Indessen überschreitet es sowohl das existenzsichernde Minimum der Sozialhilfe wie auch die betreibungsrechtliche Pfändungslimite nach Art. 93 SchKG. Mit dem im Betreibungsrecht angewendeten Grundbetrag von CHF 14'400.-- (siehe das zitierte Kreisschreiben Nr. B1, E. 6.6) würde sich das Existenzminimum der Rekurrentin lediglich auf CHF 25'568.-- jährlich belaufen.