6.7 Die Rekurrentin hat vorliegend auf die ihr zur Verfügung stehende AHV-Rente von CHF 12'768.-- pro Jahr hingewiesen. Bei der Betrachtung ihres Existenzminimums sind jedoch auch die ausgerichteten Ergänzungsleistungen einzubeziehen, selbst wenn sie nicht steuerbar sind (E. 6.4). Gemäss dem Berechnungsblatt der Ausgleichskasse (unnummerierte Beilage zum Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege vom 28.1.2021) wird bei den Ergänzungsleistungen als Grundbetrag von CHF 19'450.-- im Jahr eingesetzt. Daher ergeben die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen zusammen ein Einkommen in der Höhe von CHF 30'918.-- (monatlich CHF 2'577.--).