6.6 Selbst wenn vorliegend nicht eine Unpfändbarkeit der AHV-Rente und der Ergänzungsleisten gegeben wäre, würde die veranlagte Steuer das Existenzminimum nicht verletzen. Nach Art. 93 SchKG wird ein betreibungsrechtliches Existenzminimum definiert, dessen Berechnung dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. April 2010 zu entnehmen ist (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > SchKG > Kreisschreiben Nr. B1_Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums", nachfolgend: Kreisschreiben B1).