Das Bundesgericht hat festgehalten (vgl. BGE 122 I 101 E. 3), dass dem Verfassungsrecht Genüge getan ist, indem die steuerpflichtige Person im Ergebnis die Steuerforderung nicht begleichen muss. Aufgrund des Umstands, dass das Einkommen der Rekurrentin aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht, ist sie demnach vor betreibungsrechtlichen Eingriffen in ihr Existenzminimum geschützt.