Das Bundesgericht erwog in jenem Fall, dass aus der Verfassung (damals Art. 4 aBV) keine Pflicht der Kantone abgeleitet werden könne, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (vgl. dazu und zum nachfolgenden BGE 122 I 101 E. 3 ff.). Da dem kantonalen Gesetzgeber in der Konkretisierung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge eine erhebliche Freiheit zustehe, seien bei der Ausgestaltung eines Steuersystems politische Wertungen erforderlich. Auch seien unterschiedliche