6.4 Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 122 I 101 einen vergleichbaren Sachverhalt wie vorliegend zu entscheiden. Beschwerdeführerin war eine Person, welche eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezog und in gleicher Weise beanstandete, dass die veranlagte Steuer das Grundrecht auf Wahrung des Existenzminimums verletze. Das Bundesgericht erwog in jenem Fall, dass aus der Verfassung (damals Art. 4 aBV) keine Pflicht der Kantone abgeleitet werden könne, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (vgl. dazu und zum nachfolgenden BGE 122 I 101 E. 3 ff.).