-4- Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt.