6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht den Vorwurf einer fehlerhaften Veranlagung erhebt. Die Steuerverwaltung hat in der Vernehmlassung hervorgehoben, dass sie auf die Kritik der Rekurrentin hin die Veranlagung nochmals überprüft, aber keinen Fehler gefunden habe. Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen. Eine Kontrolle mit dem Online- Steuerrechner () bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt.