2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs bzw. Beschwerde erheben (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).