F. Mit Eingabe vom 15. März 2021 hat die Rekurrentin dazu Stellung genommen und geltend gemacht, dass das Rekursschreiben nicht verspätet eingereicht worden sei. Der Einspracheentscheid trage das Datum vom 6. Oktober 2020 und sei als Massenversand mit B-Post aufgegeben worden. Sie habe ihn erst am 12. Oktober 2020 erhalten, so dass die Rechtsmittelfrist bei der Einreichung des Rekurses am 9. November 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei. In materieller Hinsicht hält sie daran fest, dass die veranlagten Steuern dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprächen. Ihr Einkommen bestehe lediglich aus einer AHV-Rente von CHF 12'768.--.