C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hat der Instruktionsrichter die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass die Postaufgabe des Rekursschreibens mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des Einspracheentscheids erfolgt sei und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Dezember 2020 Entschuldigungsgründe dafür zu nennen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen. D. Innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist hat die Rekurrentin am 4. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und das hierfür nötige Formular sowie entsprechende Unterlagen am 28. Januar 2021 eingereicht. In den Eingaben äusserte sie sich nicht zu allfälligen Entschuldigungsgründen.