B. Gegen den Einspracheentscheid hat die Rekurrentin mit Schreiben datiert vom 6. November 2020 (der Schweizerischen Post übergeben am 10.11.2020) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erhoben. Darin rügt sie einen Verstoss gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Ihr Einkommen liege unter dem Existenzminimum, weshalb sie ausserstande sei, die veranlagte Steuer von CHF 440.-- zu bezahlen.