- 10 - ten für die Vertretung vorzunehmen. Die Parteikostenentschädigung wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) auf der Grundlage der eingereichten Kostennote von total CHF 2'596.30, inklusive Auslagen von CHF 73.20 und 7.7 % Mehrwertsteuer ausmachend CHF 185.60, festgesetzt. Die vom Vertreter auf Verlangen eingereichte Kostennote weist Aufwendungen von insgesamt 9 Std. 35 Min. à CHF 250.-- aus. Weder die aufgeführten Stunden, noch der Stundenansatz geben zu Bemerkungen Anlass.