8. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang des Obsiegens. Auch wenn vorliegend nicht eine vollumfängliche Gutheissung von Rekurs und Beschwerde resultiert, rechtfertigt es sich aufgrund der vorliegenden Umstände keine Kürzung der einverlangten Kos-