Folglich ist die Aufrechnung gemäss Code 3 (Ziff. 2.25) der Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2020 (Vorakten, pag. 136 und 143) rückgängig zu machen. Schliesslich ist das steuerbare Einkommen pro 2018 um CHF ________ und das satzbestimmende Einkommen pro 2018 um CHF ________ zu erhöhen (vgl. E. 5 hiervor). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Rekurrenten als überwiegend obsiegend, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 200 Abs. 1 StG sowie Art. 144 Abs. 1 DBG).