6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund der konsolidierenden Gesamtbetrachtung bei der beruflichen Vorsorge vorliegend keine Rolle spielt, ob in der Höhe des Betrags der fraglichen Einkäufe eine Rente finanziert worden ist. Ebenfalls unbeachtlich sind die subjektiven Umstände des Einzelfalls, womit vorliegend eine Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG anzunehmen ist (vgl. E. 3 hiervor). Aufgrund dessen sind die getätigten Abzüge rückgängig zu machen, indem die Einkäufe in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ________) in den jeweiligen Steuerjahren aufgerechnet werden.