5. Schliesslich beantragt die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020, das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen der Rekurrenten sei sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer im Umfang von CHF ________ bzw. CHF ________ aufzurechnen. Sie begründet dies damit, dass die von den Rekurrenten in den Monaten Mai bis Dezember 2018 erhaltenen AHV-Renten bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens pro 2018 fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 haben sich die Rekurrenten mit dieser Aufrechnung einverstanden erklärt.