d StG steuerlich nie haben abgezogen werden können. Im DBG fehlt eine entsprechende Regelung. Trotzdem ist betreffend die direkte Bundessteuer analog vorzugehen, ist doch die Steuerbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge das logische Gegenstück der Abziehbarkeit der Beiträge an die 2. Säule (Steiner/Lang in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundesssteuer, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 22 DBG). Der Kapitalbezug von CHF ________ vom 1. August 2018 ist somit im Umfang von CHF ____