4.1 In Folge dieser Rechtsprechung hat die Steuerverwaltung ihre Praxis betreffend die Besteuerung bei Vorliegen einer Sperrfristverletzung im Sinne von Art. 79b Abs. 3 BVG angepasst. Statt wie bisher auf eine rückwirkende Aufrechnung der Einkäufe zu verzichten und den Kapitalbezug bis zur Höhe der Einkäufe der letzten drei Jahre im Bezugsjahr mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Tarif zu besteuern, unterwirft sie nun die Kapitalleistung, reduziert um den Einkauf, einer Sonderveranlagung, wobei der (rechtskräftig) abgezogene Einkauf mittels Nachsteuer korrigiert wird (vgl. TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge", Ziff.