4. Mit Urteil 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 hielt das Bundesgericht fest, dass bei Vorliegen einer Sperrfristverletzung die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln zu besteuern ist (Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG). Der allenfalls bereits rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs ist im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfolgen (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.3; vgl. auch bereits BGer 2C_230/2015 vom 3.2.2016, E. 2.1 und 3.2;