BVG vom 3.11.2010, S. 5). Der Umstand, dass sich der Rekurrent aufgrund eines schweren Unfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit gezwungen sah, sein Vorsorgekapital zu beziehen, spielt demnach angesichts dessen, dass es sich bei der Dreijahresfrist um eine objektivierte Frist handelt, keine Rolle. Dieser Ansicht scheint