Wurde die Sperrfrist nicht eingehalten, kommt es folglich nicht auf das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs an. Die steuerpflichtige Person kann die Aufrechnung des Abzugs nicht mit dem Argument anfechten, ihr Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Sperrfristverletzung liegt demnach auch vor, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar war (vgl. Schneider/Merlino/Mange in: KOSS - Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG - Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl.