3.3 Gemäss Bundesgericht stellt Art. 79b Abs. 3 BVG eine abschliessende und zwingende Norm dar. Die Frage des Einkaufs, dem innert drei Jahren ein Kapitalbezug folgt, ist von der Steuerbehörde nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen (BGE 142 II 399 E. 4.1; BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2). Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.1). Wurde die Sperrfrist nicht eingehalten, kommt es folglich nicht auf das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs an.