79b Abs. 3 BVG. Entgegen dem Vorbringen der Rekurrenten spielt es somit keine Rolle, dass mit einem Betrag, der den Einkäufen innert Sperrfrist entspricht, eine Rente finanziert worden ist. Eine allfällige Doppelbesteuerung ist – auch in Anbetracht der Ausführungen in E. 4.2 hiernach – jedenfalls nicht erkennbar.