In Anbetracht der konsolidierenden Betrachtungsweise ist dies allerdings ohnehin unbeachtlich. Hätte der Rekurrent innert der Sperrfrist einzig eine Rente bezogen, wäre das Vorliegen einer Sperrfristverletzung zu verneinen (vgl. hierzu Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110, N. 678, abrufbar unter: , Rubriken: "BV [2. Säule] > Mitteilungen" [abgerufen am 9.4.2021]). Der Umstand, dass aber zusätzlich ein Kapitalbezug stattgefunden hat, führt zum Vorliegen einer Verletzung von Art. 79b Abs. 3