-6- Folglich ist ebenso unbeachtlich, dass mit einem Betrag in der Höhe der Einkäufe innert der letzten drei Jahre vor Bezug der die Sperrfristverletzung auslösenden Kapitalleistung eine Rente finanziert wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Einkäufe insgesamt zu einer Erhöhung des Vorsorgekapitals geführt haben. Angesichts dessen, dass der Einkauf nicht auf ein separates Vorsorgekonto überwiesen worden ist, kann zudem auch nicht die Rede davon sein, dass die Rente mit dem Einkauf finanziert worden sei, fand doch im Zeitpunkt der Einzahlung sogleich eine Vermischung des Einkaufsbetrags mit dem bisherigen Vorsorgeguthaben statt.