Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So ist die Abzugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verweigern, wenn ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3).