79b Abs. 3 BVG. Die Rekurrenten bringen jedoch vor, dass die Einkäufe in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 nicht im Rahmen des Kapitalbezugs vom 1. August 2018 ausbezahlt, sondern im Gesamtbetrag zzgl. der darauf entfallenden Zinsen bereits vorgängig zur Finanzierung einer Rente verwendet worden sind. Damit sei der Aufrechnung der Einkäufe in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Grundlage entzogen, anderenfalls dies zu einer zweimaligen Besteuerung führen würde.