3.1 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ________) Einkäufe in seine Pensionskasse von insgesamt CHF ________) getätigt hat. Ferner ist unbestritten, dass der Rekurrent am 1. August 2018 sein BVG-Guthaben im Umfang von CHF ________ bezogen hat. Sämtliche der vorgenannten Einkäufe fallen folglich in die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3