Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragen die Rekurrenten sodann, dass, sofern die Steuerrekurskommission das Vorliegen einer Sperrfristverletzung bejahe, die Steuerverwaltung die Aufrechnungen der Einkäufe in den jeweiligen Steuerjahren vorzunehmen hätte, in denen diese getätigt worden sind. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob das Vorgehen der Rekurrenten überhaupt eine Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) darstellt.