2. Die Rekurrenten beantragen mit ihrem Hauptbegehren, dass keine Sperrfristverletzung vorliege und deshalb vollständig von der Aufrechnung der Einkäufe in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 im Gesamtumfang von CHF ________ abzusehen sei. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragen die Rekurrenten sodann, dass, sofern die Steuerrekurskommission das Vorliegen einer Sperrfristverletzung bejahe, die Steuerverwaltung die Aufrechnungen der Einkäufe in den jeweiligen Steuerjahren vorzunehmen hätte, in denen diese getätigt worden sind.