, 2020, N. 19 zu Art. 60 VRPG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Sprungrekurses bzw. der vorliegenden Sprungbeschwerde ist einzig die Veranlagung pro 2018. Soweit die Rekurrenten Rechtbegehren betreffend andere Steuerperioden stellen, ist diesbezüglich nicht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).