-4- die Einsprache mit Schreiben vom 21. September 2020 als Sprungrekurs an diese weitergeleitet. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 192 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG vorliegend erfüllt. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).