79b Abs. 3 BVG. Diesbezüglich verfügt bzw. verfügte die Steuerverwaltung über eine gefestigte Praxis, welche sie den Rekurrenten im zwischenzeitlich sistierten Einspracheverfahren pro 2017 bereits ausführlich dargelegt hat (Vorakten, pag. 85 f.). Zudem wurde auch die Veranlagungsverfügung pro 2018 einlässlich begründet. Die Rekurrenten haben sodann in ihrer Einsprache vom 16. September 2020 die Weiterleitung an die Steuerrekurskommission beantragt (vgl. Bst. B hiervor). Die Steuerverwaltung hat